Sie rufen an und landen in einer Ansage. Sie schreiben eine E-Mail und bekommen keine Antwort. Nach zwei Wochen fragen Sie erneut nach und wissen immer noch nicht, ob Ihr Anliegen überhaupt angekommen ist. Fehlende Erreichbarkeit ist der häufigste Grund, warum Eigentümergemeinschaften über einen Verwalterwechsel nachdenken — und sie ist selten ein Einzelfall, sondern die Folge von Strukturen.
Warum das passiert
- Betreuungsquoten von mehreren hundert Einheiten pro Sachbearbeiter
- Hohe Fluktuation und Personalmangel in der Branche
- Sammelpostfächer ohne feste Zuständigkeit — jede Anfrage muss erst jemand an sich ziehen
- Telefonische Sprechzeiten von wenigen Stunden pro Woche
- Anliegen ohne Vorgangsnummer, die im Postfach schlicht untergehen
Der Kern des Problems ist meist nicht der einzelne Mitarbeiter, sondern das fehlende System. Wo Anliegen als E-Mails im Posteingang liegen und nicht als Vorgänge mit Status geführt werden, entscheidet die Tagesform darüber, was bearbeitet wird.
Dazu kommt ein Effekt, den viele Eigentümer unterschätzen: Je mehr Einheiten ein Sachbearbeiter betreut, desto stärker verdrängt das Tagesgeschäft alles, was keine Frist hat. Eine Rückfrage zur Abrechnung ist wichtig, aber sie brennt nicht — und landet deshalb hinter dem Wasserschaden von heute Morgen. Ohne festen Prozess bleibt sie dort liegen.
Für Sie als Eigentümer heißt das: Es hilft wenig, häufiger anzurufen. Wirksam ist, das Anliegen so zu stellen, dass es nachweisbar ist, eine Frist hat und im Zweifel in der Versammlung aufgerufen werden kann.
Was das Gesetz sagt
Eine gesetzliche Reaktionsfrist für Verwaltungen gibt es nicht. Erreichbarkeit ist Vertragssache — genau deshalb sollte sie im Verwaltervertrag geregelt sein und nicht dem guten Willen überlassen bleiben.
- Zu den gesetzlichen Aufgaben der Verwaltung gehört, die Beschlüsse der Eigentümer durchzuführen und die Maßnahmen zu treffen, die für die ordnungsmäßige Verwaltung erforderlich sind (§ 27 WEG).
- Jeder Eigentümer hat Anspruch darauf, dass das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsmäßig verwaltet wird (§ 18 Abs. 2 WEG).
- Die Gemeinschaft kann den Verwalter jederzeit ohne Gründe abberufen; der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WEG).
- Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann verlangen, dass eine Eigentümerversammlung einberufen wird (§ 24 Abs. 2 WEG).
- Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann die Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen dazu ermächtigten Eigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).
Praktisch heißt das: Schweigen allein ist kein eigener Rechtsverstoß, aber es ist der sichtbare Teil einer Verwaltung, die ihre Aufgaben nicht erfüllt. Und dafür gibt die Gemeinschaft die Instrumente in die Hand — vom Tagesordnungspunkt bis zur Abberufung.
Beachten Sie dabei die Rollenverteilung: Ihr Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung richtet sich gegen die Gemeinschaft (§ 18 Abs. 2 WEG). Die Verwaltung ist deren Dienstleister. Entscheidungen über Konsequenzen trifft deshalb nicht der einzelne Eigentümer, sondern die Eigentümerversammlung — was der Grund ist, warum die wirksamen Schritte fast immer über Beirat und Tagesordnung laufen.
Was Sie jetzt tun können
- Anliegen schriftlich mit Frist stellen. Eine E-Mail mit klarer Betreffzeile, konkretem Anliegen und Datum, bis wann Sie eine Rückmeldung erwarten. Bewahren Sie den Verlauf auf.
- Sachlich und wiederholbar dokumentieren. Notieren Sie zu jedem Kontaktversuch Datum, Weg und Ergebnis. Diese Liste ist später Ihr wichtigstes Argument in der Versammlung.
- Den Beirat einschalten. Der Verwaltungsbeirat kann die Anliegen mehrerer Eigentümer bündeln und gemeinsam nachfassen. Das wird erfahrungsgemäß anders behandelt als eine Einzelanfrage.
- Bei Gefahr im Verzug sofort handeln. Bei Wasserschaden, Heizungsausfall oder einer Gefahrenstelle: Zustand mit Fotos dokumentieren und die Verwaltung nachweisbar informieren — schriftlich, nicht nur telefonisch.
- Erreichbarkeit auf die Tagesordnung setzen. Lassen Sie feste Regeln beschließen: benannter Ansprechpartner, Rückmeldezeiten, Weg für Notfälle. Erreichbarkeit ist verhandelbar, weil sie Vertragssache ist.
- Bei dauerhaftem Versagen Abberufung prüfen. Die Gemeinschaft kann jederzeit ohne Gründe abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Bereiten Sie parallel eine Alternative vor, damit kein Vakuum entsteht.
Wie wir das bei Trevion lösen
- Ein fester Ansprechpartner mit Namen statt Sammelpostfach.
- Rückmeldung in der Regel binnen 24 Stunden.
- Jedes Anliegen wird als Vorgang mit Status geführt, nicht als E-Mail im Posteingang.
- Meldung wahlweise per Telefon, Portal oder App.
Wie wir Erreichbarkeit konkret organisieren, haben wir auf unserer Seite zur Erreichbarkeit beschrieben.
Erreichbarkeit ist dabei kein Selbstzweck. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Abrechnungen rechtzeitig fertig werden, Beschlüsse umgesetzt und Schäden schnell beauftragt werden. Wo die Kommunikation stockt, folgen die anderen Probleme meist kurz darauf — deshalb lohnt es sich, hier zuerst anzusetzen.
Was Sie realistisch erwarten dürfen
Eine Verwaltung ist kein Notdienst rund um die Uhr, und nicht jede Frage lässt sich am selben Tag abschließend beantworten. Angemessen ist aber, dass jede Anfrage innerhalb weniger Werktage eine Rückmeldung erhält — notfalls die Zwischenmeldung, dass der Vorgang aufgenommen ist und wann mit einer Antwort zu rechnen ist. Genau diese Zwischenmeldung fehlt in den meisten Fällen, über die Eigentümer sich beschweren.
Unterscheiden Sie deshalb zwei Dinge: die Geschwindigkeit der Lösung und die Verlässlichkeit der Kommunikation. Ein Dachschaden kann Wochen brauchen, das ist normal. Dass Sie in diesen Wochen nicht wissen, ob überhaupt jemand daran arbeitet, ist es nicht. Wenn Sie das Thema in der Versammlung ansprechen, formulieren Sie es entsprechend: Sie fordern keinen Sofortservice, sondern nachvollziehbare Rückmeldungen mit Frist.
