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Teilungserklärung: Was drinsteht und warum sie über alles entscheidet

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Verteilerschlüssel: Warum die Teilungserklärung jede Diskussion in der WEG entscheidet.

Fast jeder Streit in einer Eigentümergemeinschaft endet bei derselben Frage: Was sagt die Teilungserklärung? Sie ist die Verfassung Ihrer Gemeinschaft und geht dem Gesetz in vielen Punkten vor.

Was die Teilungserklärung regelt

  • Aufteilung des Grundstücks in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
  • Miteigentumsanteile, die über Stimmrecht und Kostenverteilung entscheiden
  • Sondernutzungsrechte, etwa an Gartenflächen oder Stellplätzen
  • Die Gemeinschaftsordnung mit Regeln zu Nutzung, Verwaltung und Kosten
  • Aufteilungsplan mit nummerierten Einheiten

Die entscheidende Trennlinie

Sondereigentum sind die abgeschlossenen Räume und ihr Innenausbau. Gemeinschaftseigentum ist alles, was der Substanz oder Sicherheit des Gebäudes dient: Dach, Fassade, tragende Wände, Leitungen bis zum Abzweig, Treppenhaus, Heizungsanlage. Wer zahlt, hängt genau an dieser Zuordnung. Ein Wasserschaden aus einer Steigleitung ist Sache der Gemeinschaft – derselbe Schaden aus einer Anschlussleitung in der Wohnung ist Sache des Eigentümers.

Verteilerschlüssel

Der Standard ist die Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Die Teilungserklärung kann davon abweichen – etwa Aufzugskosten nur auf die oberen Geschosse verteilen. Solche Regelungen sind bindend, und die Verwaltung darf nicht eigenmächtig davon abweichen. Seit der WEG-Reform kann die Gemeinschaft die Verteilung für einzelne Kostenarten allerdings per Mehrheitsbeschluss ändern.

Vor dem Kauf immer lesen

  1. Welche Miteigentumsanteile entfallen auf die Einheit?
  2. Gibt es Sondernutzungsrechte – und sind sie der Einheit fest zugeordnet?
  3. Weicht der Kostenverteilerschlüssel vom Standard ab?
  4. Sind bauliche Veränderungen an Zustimmungen gebunden?
  5. Bestehen Nutzungsbeschränkungen, etwa für gewerbliche Nutzung oder Vermietung?

Diese fünf Punkte klären wir für Interessenten im Erstgespräch mit – auch dann, wenn noch kein Verwaltervertrag im Raum steht.

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Häufige Fragen

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