Der Verwaltungsbeirat ist das Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung. Er ist nicht vorgeschrieben, aber in den meisten Gemeinschaften ab etwa zehn Einheiten sinnvoll. Rechtsgrundlage ist § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Wer kann in den Beirat gewählt werden?
Die Eigentümerversammlung wählt die Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Wählbar sind nur Wohnungseigentümer. Wie viele Mitglieder der Beirat hat, bestimmt die Gemeinschaft seit der Reform 2020 selbst.
Die Aufgaben des Beirats
- Unterstützung und Überwachung der Verwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben
- Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung, mit Stellungnahme an die Versammlung
- Vertretung der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter durch den Vorsitzenden, etwa beim Abschluss des Verwaltervertrags (§ 9b Abs. 2 WEG)
- Einberufung der Versammlung, wenn kein Verwalter vorhanden ist oder er sich pflichtwidrig weigert
Haftung: Wann der Beirat einstehen muss
Ehrenamtliche Beiräte haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Viele Gemeinschaften schließen zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflicht für den Beirat ab. Das kostet wenig und nimmt den Mitgliedern die Sorge.
Der Beirat beim Verwalterwechsel
Ist die Gemeinschaft mit der Verwaltung unzufrieden, übernimmt meist der Beirat die Vorarbeit: Angebote einholen, Gespräche führen, die Beschlussvorlage vorbereiten. Eine gute neue Verwaltung liefert dafür einen fertigen Beschlussvorschlag und klare Honorarangaben.
Was eine gute Verwaltung dem Beirat erleichtert
- Belege und Kontoauszüge digital im Portal, nicht nur auf Nachfrage im Büro
- Fester Ansprechpartner statt wechselnder Sachbearbeiter
- Abstimmung der Tagesordnung mit dem Beirat vor jeder Versammlung