Der Abberufungsbeschluss ist das juristische Herzstück jedes Verwalterwechsels. Ist er sauber gefasst, läuft der Rest fast von selbst. Ist er angreifbar, kann ein einzelner Eigentümer den gesamten Wechsel um Monate blockieren.
Der Beschluss muss auf die Tagesordnung
Die Abberufung muss in der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt sein – erkennbar und eindeutig. Eine Sammelformulierung wie „Verschiedenes“ genügt nicht. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht.
Musterformulierung
„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruft die derzeitige Verwaltung, [Firma], mit sofortiger Wirkung ab. Der Verwaltungsbeirat wird bevollmächtigt, die Kündigung des Verwaltervertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erklären und die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, Konten und Verträge zu verlangen.“
Direkt danach: die Neubestellung
- TOP: Abberufung der bisherigen Verwaltung
- TOP: Bestellung der neuen Verwaltung für einen konkreten Zeitraum (max. fünf Jahre)
- TOP: Zustimmung zum Verwaltervertrag mit konkreter Vergütung
- TOP: Bevollmächtigung des Beirats zur Unterzeichnung
Alle vier Punkte gehören in dieselbe Versammlung. Nur so bleibt die Gemeinschaft durchgehend handlungsfähig und Sie vermeiden eine zweite Versammlung samt Kosten und Terminfindung.
Typische Anfechtungsfallen
- Ladungsfrist nicht eingehalten oder Einladung an falsche Adressen
- Tagesordnungspunkt zu unbestimmt formuliert
- Vergütung des neuen Verwalters im Beschluss nicht beziffert
- Bestellungszeitraum fehlt oder überschreitet fünf Jahre
- Protokoll ohne Angabe des Abstimmungsergebnisses
Alle fünf Punkte lassen sich mit einer geprüften Beschlussvorlage ausschließen. Wir stellen sie Interessenten vor der Versammlung kostenfrei zur Verfügung – auch dann, wenn die Entscheidung am Ende gegen uns ausfällt.
