Kaum eine Gesetzesänderung hat den Verwaltermarkt so verändert wie die WEG-Reform. Der Kernsatz für Eigentümer lautet: Sie sind nicht mehr an eine Verwaltung gebunden, die ihre Arbeit nicht macht. Stand Juli 2026 ist die Rechtslage gefestigt und in der Praxis unstrittig.
Abberufung jederzeit, ohne Grund
Nach § 26 Abs. 3 WEG kann die Eigentümerversammlung den Verwalter jederzeit abberufen. Es braucht keinen wichtigen Grund, keine Pflichtverletzung, keine Begründung – nur die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Welche Vertragsklauseln damit hinfällig sind
- Klauseln, die die Abberufung auf „wichtige Gründe“ beschränken
- Vereinbarte Kündigungsfristen von mehr als sechs Monaten nach Abberufung
- Automatische Vertragsverlängerungen ohne erneuten Bestellungsbeschluss
- Vertragsstrafen für vorzeitige Beendigung
Solche Regelungen finden sich noch in vielen Altverträgen. Sie stehen im Widerspruch zum Gesetz und sind deshalb nicht durchsetzbar. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken.
Bestellung und Vertrag sind zwei Dinge
Wichtig für das Verständnis: Die Bestellung ist der organschaftliche Akt – sie macht jemanden zum Verwalter. Der Verwaltervertrag regelt die Vergütung. Die Abberufung beendet sofort die Bestellung; der Vertrag läuft maximal sechs Monate nach. Praktisch heißt das: Ein neuer Verwalter kann sofort übernehmen, während die alte Vergütung noch eine Zeit lang läuft. Wer den Wechseltermin klug legt, vermeidet diese Überschneidung ganz.
Zertifizierung als zweite Neuerung
Ergänzend gilt: Eigentümer können die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG verlangen. Wer heute wechselt, sollte den Nachweis grundsätzlich einfordern – er ist ein belastbarer Qualitätsindikator und kostet Sie nichts.
Der Gesetzgeber hat Eigentümern den Wechsel bewusst leicht gemacht. Die einzige echte Hürde ist heute die Organisation der Versammlung – nicht das Recht.
