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Hausverwaltung kündigen: Voraussetzungen, Formulierung, Fristen

Wer kündigen darf, welche Frist gilt und wie das Kündigungsschreiben aussehen muss – für WEG und für Einzelvermieter getrennt erklärt.

Eine Hausverwaltung zu kündigen ist rechtlich unkompliziert – wenn man den richtigen Weg kennt. Der häufigste Fehler: Eigentümer schreiben ein Kündigungsschreiben, ohne vorher den nötigen Beschluss gefasst zu haben. Die Kündigung ist dann unwirksam, und der Wechsel verzögert sich um Monate.

Erst der Beschluss, dann das Schreiben

In der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht der Verwaltervertrag mit der Gemeinschaft als Ganzes. Beendet wird er in zwei Schritten: Die Eigentümerversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Abberufung des Verwalters, anschließend erklärt der Verwaltungsbeirat oder der Vorsitzende die Kündigung schriftlich. Ohne Beschluss gibt es keine wirksame Kündigung.

Bei einem reinen Mietverwaltungsvertrag ist der Weg kürzer: Sie sind selbst Vertragspartner und kündigen ohne Beschluss – es gilt allein die vereinbarte Frist.

Was in das Kündigungsschreiben gehört

  • Vollständige Bezeichnung des Objekts und der Gemeinschaft
  • Datum der Eigentümerversammlung und Beschluss-Nummer (bei WEG)
  • Klare Erklärung: „Wir kündigen den Verwaltervertrag zum …“
  • Gewünschtes Beendigungsdatum und Hinweis auf § 26 Abs. 3 WEG
  • Aufforderung zur Herausgabe aller Unterlagen, Konten und Verträge mit konkreter Frist
  • Unterschrift der beschlussgemäß bevollmächtigten Person

Fristen im Überblick

Der WEG-Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Endet die Bestellungsperiode ohnehin bald, ist meist gar keine Kündigung nötig – die Gemeinschaft bestellt einfach einen neuen Verwalter. Prüfen Sie deshalb immer zuerst, wann die aktuelle Bestellung ausläuft. Das spart Diskussionen und Doppelkosten.

Wenn die Verwaltung nicht herausgibt

Nach Vertragsende hat die Gemeinschaft einen Herausgabeanspruch auf sämtliche Unterlagen und Guthaben. Verzögert die alte Verwaltung, mahnen Sie schriftlich unter Fristsetzung; danach kann die Herausgabe gerichtlich durchgesetzt werden. In der Praxis genügt fast immer die anwaltlich formulierte Mahnung – vorausgesetzt, sie kommt zeitnah und dokumentiert, was konkret fehlt.

Ohne Nachfolger kündigen? Besser nicht

Eine verwalterlose WEG ist handlungsunfähig: keine Zahlungen, keine Aufträge, keine Versammlung. Fassen Sie Abberufung und Neubestellung deshalb in derselben Versammlung – idealerweise mit einem Angebot des neuen Verwalters bereits in der Hand.

Wir liefern den fertigen Beschlussvorschlag und prüfen vorab Ihre Bestellungs- und Vertragslage – damit Kündigung und Übernahme lückenlos ineinandergreifen.

Mehr zu unserer Arbeit: Verwalterwechsel begleiten lassen

Häufige Fragen

Sie stecken gerade in genau dieser Situation?

Schildern Sie uns Ihr Objekt – wir melden uns in der Regel binnen 24 Stunden persönlich zurück und sagen Ihnen offen, ob und wie wir helfen können.